BdS / IK / BVE

Zur Kasse gebeten

Ab 2024 sollen Hersteller und Inverkehrbringer für bestimmte Einweg-Lebensmittelverpackungen eine Sonderabgabe an das Umweltbundesamt zahlen. Ein Leitfaden des Bundesverbands der Systemgastronomie (BdS) in Zusammenarbeit mit weiteren Verbänden erklärt, auf welche Einweg-Kunststoffverpackung diese Regelung zutrifft.

VendingSpiegel, 20.06.2023 –Das Verpackungsgesetz, das seit Beginn des Jahres die Bereitstellung einer Mehrwegangebotspflicht im Außer-Haus-Markt fordert, sieht ab 2024 für Hersteller und Inverkehrbringer bestimmter Einweg-Lebensmittelverpackungen mit Kunststoffanteil eine Sonderabgabe an das Umweltbundesamt vor. Doch über die Definition von „Einweg-Kunststoff-Lebensmittelverpackungen“ besteht aufgrund „unklarer“ Kriterien bislang Uneinigkeit in der Unternehmens-Praxis, erläutert der BdS.

Weder auf EU-Ebene noch in Deutschland gebe es eine klare Abgrenzung, welche Verpackungen erfasst sind, berichtet Markus Suchert, Hauptgeschäftsführer des BdS. Er führt aus: „Zu der Verunsicherung trägt bei, dass teilweise versucht wird, die Vorgaben über den Wortlaut von Richtlinie und Gesetz hinaus auszuweiten.“

Fokus liegt auf dem Take-away-Bereich

Deshalb haben die Verbände der Systemgastronomie (BdS), der Ernährungsindustrie (BVE) und der Hersteller von Kunststoffverpackungen (IK) einen Leitfaden veröffentlicht, der erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Einweg-Kunststoff-Lebensmittelverpackung im rechtlichen Sinne vorliegt.

Peter Feller, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der BVE, weist darauf hin, dass nur bestimmte Lebensmittelbehälter aus Kunststoff von den Gesetzesvorgaben betroffen sind: „Das verpackte Lebensmittel muss insbesondere für den Sofortverzehr ,bestimmt‘ sein. Es genügt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht, wenn das Lebensmittel nur für den Sofortverzehr ,geeignet‘ ist, wie teilweise behauptet wird“, betont Feller und sieht die Anwendung hauptsächlich im Take-away-Bereich.

Prüfung im Alltag

Martin Engelmann, Hauptgeschäftsführer der IK, erklärt, dass es kein Geringfügigkeitsschwelle für den Kunststoffanteil gebe, sodass auch Verpackungen mit einer Kunststoffbeschichtung oder -auskleidung betroffen seien. Er weist zudem auf Widersprüche hin: „Nach dem Verpackungsgesetz sind nur befüllte Verpackungen ,Verpackungen‘ im Sinne des Gesetzes. Nach dem Einweg-Kunststoff-Fonds-Gesetz sollen dagegen beispielsweise auch leere Lebensmittelbehälter erfasst sein, leere Tüten- und Folienverpackungen wiederum sind ausgenommen. Diese Widersprüche tragen zusätzlich zur Verunsicherung bei“, kritisiert Engelmann.

Mit dem entwickelten Leitfaden und den darin enthaltenen Entscheidungsbäume soll Unternehmen und Behörden laut Markus Suchert „die schwierige Prüfung“ im Praxisalltag erleichtert werden. Dieser kann kostenlos hier heruntergeladen werden.

jb

Drucken