EWKVerbotsV
Definitionen schaffen Klarheit
Dass die Einwegkunststoff-Verbots-Verordnung (EWKVerbotsV) in Deutschland kommt, steht bereits seit November 2020 fest. Einige Fragen waren zuletzt jedoch noch offen. Mit Veröffentlichung der Verordnung Ende Januar sind diese inzwischen ausgeräumt – mit einer guten Nachricht für die Vending-Branche.

VendingSpiegel, 09.02.2021 – Die EWKVerbotsV setzt die europäische Einwegkunststoff-Richtlinie 2019/904 in deutsches Recht um. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27. Januar 2021 herrscht endgültig Klarheit darüber, welche Produkte ab dem 3. Juli 2021 nicht mehr erstmalig von den Herstellern vertrieben werden dürfen. Konkret genannt und detailliert beschrieben werden in der Verordnung Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe, Lebensmittel- und Getränkebehälter sowie Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol.

Diese Produkte waren zwar schon vorab kommuniziert worden. Neu ist hier allerdings, dass in der jüngst veröffentlichten Verordnung die Begriffe „Kunststoff“ und „Einwegkunststoffprodukt“ genau definiert werden. Und hieraus folgt die gute Nachricht für die Vending-Branche. Denn in einem Newsletter an seine Mitglieder berichtet der Bundesverband der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft (BDV) über seine Lesart der endgültigen Verordnung und betont: „Von dem Verbot sind typische Artikel der Vending-Branche nicht betroffen.“ Das war lange Zeit befürchtet worden. Zudem bleibt laut Verband der Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte auch nach dem 3. Juli 2021 erlaubt.

sn

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