VendingSpiegel, 02.10.2024 – Im Rahmen der Veröffentlichung weiterer Leitlinien für die EUDR hat die EU-Kommission heute bekanntgegeben, die Umsetzung um zwölf Monate verschieben zu wollen. Dazu heißt es in der offiziellen Pressemitteilung: „Angesichts der Rückmeldungen internationaler Partner über ihren Stand der Vorbereitungen schlägt die Kommission vor, den betroffenen Parteien mehr Zeit für die Vorbereitung einzuräumen.“ Wird dieser Vorschlag vom Europäischen Rat und Parlament gebilligt, würde das Gesetz nicht bereits Ende 2024, sondern erst am 30. Dezember 2025 für Großunternehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen gelten, teilt die EU-Kommission mit.
Technisch keine Versäumnisse
In der Begründung räumt die Kommission keine Versäumnisse bei der Schaffung praktikabler Meldesysteme ein. Im Gegenteil heißt es dazu: „Da alle Umsetzungsinstrumente technisch bereit sind, können die zusätzlichen zwölf Monate als Übergangszeit dienen, um eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung zu gewährleisten.“ In den vergangenen Monaten hatten Verbände und weitere Interessenvertreter immer wieder bemängelt, dass es an praktikablen Meldeportalen für die Umsetzung der Verordnung mangele.
Gleichwohl erkennt die Kommission mit ihrem Vorschlag wiederholte Bedenken globaler Partner an. So sei „der Stand der Vorbereitungen unter den Interessenträgern in Europa uneinheitlich. Während viele erwarten, dank intensiver Vorbereitungen rechtzeitig fertig zu sein, haben andere Bedenken geäußert“, schreibt die Kommission.
Wie diese darüber hinaus mitteilt, ist das IT-System, in dem Unternehmen ihre Sorgfaltserklärungen registrieren müssen, in den kommenden Wochen betriebsbereit. Demnach kann mit der Annahme von Registrierungen ab Anfang November und dem vollständigen Betrieb im Dezember begonnen werden. So könnten Betreiber und Händler sich bereits vor Anwendungsstart des Gesetzes registrieren und Sorgfaltserklärungen einreichen.
Gesetz steht nicht in Frage
Angesichts des neuartigen Charakters der EUDR, des raschen Zeitplans und der Vielfalt der beteiligten internationalen Interessenträger sei die Kommission der Auffassung, dass eine zusätzliche zwölfmonatige Phase des Systems „eine ausgewogene Lösung darstellt, um Betreiber auf der ganzen Welt bei der Gewährleistung einer reibungslosen Umsetzung von Anfang an zu unterstützen“. Mit diesem Schritt will sie Gewissheit über das weitere Vorgehen und den Erfolg der Verordnung schaffen, die von entscheidender Bedeutung sei, um den Beitrag der EU zum drängenden globalen Problem der Entwaldung anzugehen.
Der Aufschube bedeute aber keine Abkehr von der EUDR, macht die Kommission deutlich: „Der Verlängerungsvorschlag stellt in keiner Weise die Ziele oder den Inhalt des Gesetzes in Frage, wie von den gesetzgebenden Organen der EU vereinbart.“
Zusätzliche Leitlinien
Die ebenfalls heute vorgelegten neuen Leitlinien behandeln mehrere Schlüsselbereiche des Gesetzes. Dazu gehören Einzelheiten zu den Funktionen des Informationssystems, Aktualisierungen zu Sanktionen und Klarstellungen zu kritischen Definitionen wie „Waldschädigung“, „Betreiber“ im Anwendungsbereich des Gesetzes und „Inverkehrbringen“. Darüber hinaus gibt es weitere Leitlinien zu den Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit. Diese und weitere Inhalte sind auf einem aktualisierten Informationsportal nachzulesen.
Zum Hintergrund
Die EUDR gibt vor, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse wie Kaffee nur noch in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder bereitgestellt werden, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Belegt werden muss das mit einer Sorgfaltserklärung, die die Einhaltung der Vorgaben rückwirkend bis zum 31. Dezember 2020 bestätigt.
sn